Betreten verboten: Spielhallen und Glücksspiele sind für Minderjährige tabu

Für Jugendliche unter 18 Jahren sind sämtliche Glücksspiele verboten. Sie dürfen Spielhallen und Spielbanken nicht betreten. Auch bei öffentlichen Lotterien, Rubbellosen, Sportwetten und Poker dürfen sie nicht mitspielen – selbst dann nicht, wenn Sie als Eltern es ihnen erlauben oder ihnen eine Vollmacht ausstellen. Die Anbieter von Glücksspielen verstoßen gegen das Gesetz, wenn sie Jugendliche spielen lassen. Auch in Gaststätten und Imbissen dürfen Jugendliche Geldspielautomaten nicht benutzen.

Rechtliche Grundlage für das Verbot ist das Jugendschutzgesetz § 6 Spielhallen, Glücksspiel:

(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

Jeder Verstoß dagegen gilt als Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße geahndet, die bis zu 50.000 Euro betragen kann.

Änderungen durch den Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag ab dem 1. Juli 2021:

Die bisher unter einem „geduldeten Illegalität“ (mit Ausnahme Schleswig-Holstein) stehenden Glücksspiele im Internet wie virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele werden nun unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfähig.