Gesetz schützt Jugendliche und Nichtraucher

In Deutschland regelt das Jugendschutzgesetz, ab wann Jugendliche rauchen dürfen.
§ 10 JuSchG befasst sich mit dem Thema „Rauchen in der Öffentlichkeit“.


(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

Laut Gesetz dürfen Jugendliche also erst ab 18 Jahren in der Öffentlichkeit rauchen. Verstoßen Verkaufsstellen gegen diese Regelung und geben Zigaretten oder sonstige Tabakwaren an Jugendliche ab, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird.
Die gleichen gesetzlichen Regelungen gelten auch für Shisha-Tabak und Shisha-Rauchen.

Auf Länderebene greifen außerdem die jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze. In Hessen ist das Rauchen in Kindertagesstätten und Schulen, in Sport- und Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe verboten.

E-Shisha und E-Zigaretten

E-Shishas und E-Zigaretten fallen unter das Jugendschutzgesetz und dürfen deshalb nicht an Kinder und Jugendliche verkauft oder abgegeben werden.