Alles was Recht ist - Cannabis bei Jugendlichen

Nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist der Konsum von Cannabis nicht strafbar, der Besitz, Anbau und Handel von Cannabisprodukten aber verboten. Cannabiskonsum ist aber ohne Besitz nicht möglich.

Die Polizei muss bei jedem Fund Anzeige erstatten. Bei geringen Mengen für den eigenen Gebrauch, ohne jemand anderen zu gefährden, kann das Verfahren einmalig eingestellt werden.
Der Grenzwert für die „geringe Menge“unterscheidet sich in den verschiedenen Bundesländern und liegt zwischen 6 und 15 Gramm. In Hessen liegt er bei 6 Gramm. Hierbei handelt es sich um einen Richtwert, von dem Staatsanwälte oder Richter auch nach unten abweichen können, was vor allem bei denen geschieht, die wiederholt mit Cannabis erwischt werden.

Spuren im Blut
Haschisch und Marihuana sind im Blut etwa 10-12 Stunden nach dem letzten Konsum nachweisbar. Im Urin ist ein Nachweis sogar noch bis ca. eine Woche möglich, bei regelmäßigem und intensivem Konsum können Spuren bis zu 3 Monaten nachgewiesen werden. Haare verraten sogar noch länger, ob Cannabis konsumiert wird. Vor Gericht ist nur der Nachweis im Blut zulässig.

Achtung Führerscheinbesitzer!
Auch wenn das Strafverfahren wegen einer geringen Menge eingestellt wurde, muss die Polizei jeden Vorfall der Fahrerlaubnisbehörde melden. Wer einen Führerschein hat, muss deshalb mit zusätzlichem Ärger rechnen. Die Fahrerlaubnisbehörde geht davon aus, dass ein Verkehrsteilnehmer, der Drogen nimmt, nicht in der Lage ist, am Straßenverkehr teilzunehmen, auch wenn er unmittelbar vor oder während des Fahrens gar nichts einnimmt oder raucht. Bist du noch in der Probezeit und wirst mit Drogen erwischt, musst du den Führerschein laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) sofort abgeben und nach einer Sperrzeit neu machen. Für alle anderen gilt Führerscheinentzug, bis durch eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) die Fahrtauglichkeit wieder festgestellt wird. Das alles kostet viel Geld und bringt Ärger.
Weitere Informationen unter www.checkwerfaehrt.de